Nach Auffassung des Gerichts jedenfalls überwiegt hier das Offenbarungsinteresse des Beklagten gegenüber dem Schutzinteresse der Klägerin. Abgesehen davon war die Klägerin im Rahmen der Beweisvereinbarung selbst damit einverstanden, die Aussagekraft des beschafften Bildmaterials 129 B. Gerichtsentscheide 3343 expertisieren zu lassen. Damit hat sie dem Beizug dieser Beweismittel zugestimmt. Die Aktenstücke werden deshalb nicht aus dem Recht gewiesen. KGer, 2. Abt., 12.3.1999 3343