Die Rechtsverletzung kann in diesem Fall allerdings nicht besonders schwer wiegen, wird die Klägerin doch fast ausschliesslich auf öffentlichem Grund oder in einem von diesem ohne weiteres einsehbaren Privatbereich, nämlich im Eingangsbereich zu ihrem Wohnhaus abgebildet, wo der Schutz des Privatlebens naturgemäss eingeschränkt ist. Anderseits vermag der Beklagte im vorliegenden Prozess ein erhebliches Interesse an den Bildaufnahmen darzutun, geht es unter anderem gerade darum zu zeigen, wieweit die Klägerin in der Lage ist, im Alltag ihren rechten Arm zu gebrauchen.