bzw. N 303 ff.). Nach diesen Kriterien sind zweifellos die meisten der hier zur Diskussion stehenden Aufnahmen widerrechtlich erfolgt. Die Rechtsverletzung kann in diesem Fall allerdings nicht besonders schwer wiegen, wird die Klägerin doch fast ausschliesslich auf öffentlichem Grund oder in einem von diesem ohne weiteres einsehbaren Privatbereich, nämlich im Eingangsbereich zu ihrem Wohnhaus abgebildet, wo der Schutz des Privatlebens naturgemäss eingeschränkt ist.