ZR 94 114 Nr. 36; a.M. W. Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisati­ onsrecht, 2. Aufl., Basel 1990, Rz. 666, der sich gegen die Zulassung solcher Beweismittel ausspricht). Bild- bzw. Filmaufnahmen aus dem Privatbereich einer Person, die ohne deren Einwilligung zustande kamen, sind grundsätzlich persön­ lichkeitsverletzend. Dies gilt auch für Aufnahmen in der Öffentlichkeit, insoweit die abgebildete Person nicht als 'irgendwer', sondern als be­ stimmte einzelne, als Persönlichkeit erscheint (vgl. R. Frank, Persön­ lichkeitsschutz heute, Zürich 1983, N 276 ff. bzw. N 303 ff.).