Gemäss überwiegender Lehre und Rechtsprechung lässt sich keine allgemein gültige, abstrakte Regel darüber aufstellen, ob wider­ rechtlich beschaffte Beweismittel im Zivilprozess verwertet werden dürfen. Vielmehr ist der Entscheid auf Grund einer Abwägung zwi­ schen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitserforschung bzw. dem Offenbarungsinteresse des Beweisführers einerseits und dem Schutz der Privatsphäre sowie dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen anderseits zu fällen (vgl. u.a. Leuch/Marbach/Kellerhals, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 4. Auflage, Bern 1995, N 2 zu Art. 221 ZPO mit weiteren Hinweisen; ZR 94 114 Nr. 36;