B. Gerichtsentscheide 3341 - 3342 3341 Am tsgeheim nis. Zuständig für die Befreiung eines Kantonsgerichts­ präsidenten vom Amtsgeheimnis ist die Justizaufsichtskommission (Art. 320 StGB; Art. 8 Abs. 2 Rechtspflegeverordnung). Die Offenbarung eines Amtsgeheimnisses ist gemäss Art. 320 StGB dann nicht strafbar, wenn die Vorgesetzte Behörde dem Amts­ träger die schriftliche Einwilligung hierzu erteilt hat. Vorliegend fragt sich, wer als Aufsichtsbehörde für den Befreiungs­ entscheid im Sinne von Art. 320 StGB zuständig ist. Gemäss Art. 20 Ziff. 4 ZPO entscheidet die Justizaufsichtskommission nebst Be­ schwerden und strittigen Ausstandsbegehren über weitere ihr durch Gesetz oder Verordnung zugewiesene Aufgaben. Gemäss Art. 8 Abs. 2 der Rechtspflegeverordnung (bGS 145.32) ist sie als Aufsichtsorgan über Vermittler und Gerichtspräsidenten eingesetzt. Sie ist demge­ mäss für den Entscheid über das vorliegende Befreiungsgesuch zu­ ständig (für Kantonsrichter siehe AR GVP 2/1990, Nr. 3169). JuAK 25.3.1999 2.3. Zivilprozess 3342 Beweisrecht. Verwertbarkeit von Bildmaterial, das ein Privatdetektiv heimlich erstellt hat, aufgrund einer Interessenabwägung bejaht (Art. 159 ZPO). Die Klägerin protestiert gegen die vom Beklagten eingereichte Bild­ serie sowie den Videofilm und beantragt deren Eliminierung aus den Akten, weil es sich um einen unzulässigen und anonymen Eingriff eines Privatdetektivs in ihre Privatsphäre handle. 128 B. Gerichtsentscheide 3342 Gemäss überwiegender Lehre und Rechtsprechung lässt sich keine allgemein gültige, abstrakte Regel darüber aufstellen, ob wider­ rechtlich beschaffte Beweismittel im Zivilprozess verwertet werden dürfen. Vielmehr ist der Entscheid auf Grund einer Abwägung zwi­ schen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitserforschung bzw. dem Offenbarungsinteresse des Beweisführers einerseits und dem Schutz der Privatsphäre sowie dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen anderseits zu fällen (vgl. u.a. Leuch/Marbach/Kellerhals, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 4. Auflage, Bern 1995, N 2 zu Art. 221 ZPO mit weiteren Hinweisen; ZR 94 114 Nr. 36; a.M. W. Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisati­ onsrecht, 2. Aufl., Basel 1990, Rz. 666, der sich gegen die Zulassung solcher Beweismittel ausspricht). Bild- bzw. Filmaufnahmen aus dem Privatbereich einer Person, die ohne deren Einwilligung zustande kamen, sind grundsätzlich persön­ lichkeitsverletzend. Dies gilt auch für Aufnahmen in der Öffentlichkeit, insoweit die abgebildete Person nicht als 'irgendwer', sondern als be­ stimmte einzelne, als Persönlichkeit erscheint (vgl. R. Frank, Persön­ lichkeitsschutz heute, Zürich 1983, N 276 ff. bzw. N 303 ff.). Nach diesen Kriterien sind zweifellos die meisten der hier zur Diskussion stehenden Aufnahmen widerrechtlich erfolgt. Die Rechtsverletzung kann in diesem Fall allerdings nicht besonders schwer wiegen, wird die Klägerin doch fast ausschliesslich auf öffentlichem Grund oder in einem von diesem ohne weiteres einsehbaren Privatbereich, nämlich im Eingangsbereich zu ihrem Wohnhaus abgebildet, wo der Schutz des Privatlebens naturgemäss eingeschränkt ist. Anderseits vermag der Beklagte im vorliegenden Prozess ein erhebliches Interesse an den Bildaufnahmen darzutun, geht es unter anderem gerade darum zu zeigen, wieweit die Klägerin in der Lage ist, im Alltag ihren rechten Arm zu gebrauchen. Ohne heimliche Bildaufnahmen, abgesehen von fachärztlichen Gutachten, ist dies beweistauglich kaum festzuhalten, weshalb ein Verbot der Verwirklichung des materiellen Rechts, der Wahrheitserforschung entgegenstehen könnte. Nach Auffassung des Gerichts jedenfalls überwiegt hier das Offenbarungsinteresse des Beklagten gegenüber dem Schutzinteresse der Klägerin. Abgesehen davon war die Klägerin im Rahmen der Beweisvereinbarung selbst damit einverstanden, die Aussagekraft des beschafften Bildmaterials 129 B. Gerichtsentscheide 3343 expertisieren zu lassen. Damit hat sie dem Beizug dieser Beweismittel zugestimmt. Die Aktenstücke werden deshalb nicht aus dem Recht gewiesen. KGer, 2. Abt., 12.3.1999 3343 Revision. Das beim Abschluss einer Scheidungskonvention nicht vorhandene Wissen über die steuerrechtliche Behandlung von Geld­ spenden an religiöse Institutionen stellt keinen Revisionsgrund dar (Art. 274 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO). Gemäss Art. 274 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO ist die Revision eines rechtskräfti­ gen Entscheides möglich, wenn nachträglich neue erhebliche Tatsa­ chen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren auch bei sorgfältiger Prozessführung nicht zur Verfügung stehen konnten. a) Nach einhelliger Lehre und Praxis gelten nur solche Tatsachen und Beweismittel als neu, die zur Zeit des früheren Urteils bereits be­ standen haben (z.B. unbekannt abwesende Zeugen, Urkunden aus dem weiteren Ausland, späteres Geständnis etc.). Dagegen berechti­ gen neue Erkenntnismittel (z.B. neue Untersuchungsmethoden) nicht zu einer Revision (vgl. G. Leuch, Komm. N. 1 b und 2 zu Art. 368 Bern. ZPO; M. Ehrenzeller, Komm. N. 4 zu Art. 274 ZPO; BGE 105 II 271). Der Gesuchsteller und Appellant begründet sein Revisionsgesuch damit, dass ihm zum Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungskon­ vention nicht bekannt gewesen sei, dass die Geldspenden der Ehefrau an religiöse Institutionen im Steuerveranlagungsverfahren nicht ab­ zugsberechtigt seien. Dies habe er auch nicht annehmen müssen, weil die Steuerverwaltung, die früher solche Abzüge zugelassen habe, offenbar ihre Praxis geändert habe. Nach den Vorbringen des Gesuchstellers und Appellanten steht fest, dass ihm zum Zeitpunkt des Konventionsabschlusses bekannt war, dass seine Ehefrau namhafte Geldspenden getätigt hatte. So hat 130