Es fehlen beispielsweise auch Angaben darüber, auf welcher Länge der Bach verfärbt war und wie lange der Farbeffekt andauerte. Der Angeklagte bezeichnete an Schranken in glaubwürdiger Weise die Verfärbung am Mittag des 26. Juli 1999 als "leicht". Nachdem die Aktenlage sowie der persönliche Eindruck des Angeklagten an Schranken nicht die geringsten Zweifel an dessen wahrheitsgemässen Aussage aufkommen lassen, stellt das Gericht in Anwendung des Verfahrensgrundsatzes "in dubio pro reo" darauf ab. Weiter fragt sich, welchen Grad die Färbung des Gewässers errei­ chen muss, damit eine "Verfärbung" im Sinne der Gewässerschutzge­ setzgebung vorliegt.