Sie war weder Gegenstand der weiteren Gespräche zwischen den Parteien vor der Operation noch eingehender Untersuchungen. Die angeblichen Durchblutungsstörun­ gen wurden erst im Rahmen dieses Verfahrens wieder zum Thema. Sie wirkten sich mit andern Worten kaum störend aus, so dass sie keineswegs als "zwingenden Grund" für die Plattenentfemung und als entsprechende Rechtfertigung herangezogen werden können. Zusammengefasst ist dem Beklagten eine Verletzung der ärztli­ chen Aufklärungspflicht vorzuwerfen, indem die Klägerin einerseits weder über das Risiko der Radialisparese noch über Behandlungs­