Diese Aussage deckt sich mit den Angaben der Klägerin ge­ genüber dem Gutachter Prof. R., welcher schreibt, die Klägerin gebe selber an, dass sie von seiten der Plattenosteosynthese am Humerus praktisch keine Beschwerden habe und unbehindert voll arbeiten könne. Allerdings schrieb die Klägerin tatsächlich in ihrer "Selbsterklä­ rung" vom 20. Oktober 1991 zu den Gründen, weshalb sie die Opera­ tion wünsche, das Stichwort "Durchblutungsstörung”. Offensichtlich legten in der Folge weder die Klägerin selbst noch der Beklagte be­ sonderen Wert auf diese Feststellung. Sie war weder Gegenstand der weiteren Gespräche zwischen den Parteien vor der Operation noch eingehender Untersuchungen.