Damit habe ein zwingender Grund für deren Entfernung Vorgelegen. Dem ist die eigene Aussage des Beklagten anlässlich der strafrechtlichen Untersuchungseinvernahme vom 2. Februar 1995 entgegenzuhalten, worin er zu Protokoll gab, sie (die Klägerin) habe auch ausgeführt, dass sie eigentlich keine Be­ schwerden habe und nicht wüsste, warum man die Platte entfernen sollte. Diese Aussage deckt sich mit den Angaben der Klägerin ge­ genüber dem Gutachter Prof. R., welcher schreibt, die Klägerin gebe selber an, dass sie von seiten der Plattenosteosynthese am Humerus praktisch keine Beschwerden habe und unbehindert voll arbeiten könne.