Es wäre unver­ hältnismässig dieses Detailwissen von allgemeinpraktizierenden Ärz­ ten, Internisten und nicht chirurgisch tätigen Kinderärzten zu verlan­ gen. Prof. M. musste sodann auch die Frage, ob die Klägerin die Ge­ fahr einer Nervenläsion im Oberarm aufgrund ihrer persönlichen Erfah­ rungen mit Eingriffen im Oberschenkel gekannt haben musste, ein­ deutig verneinen. e) Der Beklagte wendet schliesslich ein, die Klägerin habe Durchblutungsstörungen geltend gemacht als Grund für ihren Wunsch, die Platte entfernt haben zu wollen. Damit habe ein zwingender Grund für deren Entfernung Vorgelegen.