d) Beweismässig widerlegt ist der Einwand des Beklagten, die Klägerin habe aufgrund ihrer eigenen Kenntnisse als Ärztin sowie aufgrund früherer vergleichbarer Operationen ausreichend Bescheid gewusst über Art und Risiken des Eingriffs, so dass kein Aufklärungs­ 114 B. Gerichtsentscheide 3337