Nach Angaben des Beklagten erfolgte die Aufklärung am Vortag der Operation, und zwar am Nachmittag. Das Gericht ist der Auffas­ sung, dass ein Eingriff, der in 10 bis 12% der Fälle zu Schädigungen des Radialisnerves führt, nicht mehr zu den harmlosen Routineein­ griffen gezählt werden kann (Prof. R. spricht in seinem Gutachten vom 29. Juni 1993 von einem "heiklen Eingriff"), über die noch am Vor­ abend der Behandlung aufgeklärt werden kann. Vielmehr hätte dies mindestens zwei bis drei Tage vorher geschehen müssen. Im übrigen war der Eingriff mehrere Monate im voraus vereinbart worden, so dass für eine umfassende Aufklärung genügend Zeit vorhanden gewesen wäre.