Diese Empfehlungen gelten heute nach An­ gaben von Prof. M. international und seien sowohl von Unfallchirurgen wie von Orthopäden anerkannt. Die Empfehlung, Platten an Ort zu belassen, sofern kein triftiger Grund deren Entfernung verlangt, muss angesichts des hohen Risikopotentials von möglichen Schädigungen von 10 bis 12% als Alternative betrachtet werden, über die der Be­ klagte hätte aufklären müssen. Dies hat er zugegebenermassen nicht getan und deshalb auch in diesem Punkt seine Aufklärungspflicht ver­ letzt. c) Nach Angaben des Beklagten erfolgte die Aufklärung am Vortag der Operation, und zwar am Nachmittag.