O., S. 136 f.), so gehört nach Auffassung des Gerichts auch die Komplikations­ rate zum Inhalt der ärztlichen Aufklärung, wenn sie den Entscheid des Patienten zur Einwilligung in den Eingriff beeinflussen kann. Bestand wie hier die Gefahr, in mehr als einem von zehn Fällen nach der Ope­ ration von einer Radialislähmung betroffen und damit im Alltag und im Berufsleben behindert zu sein, musste der Beklagte davon ausgehen, dass der Entscheid der Klägerin, die keine nennenswerten Beschwer­ den im Arm verspürte, wesentlich von der Risikofrequenz würde be­ einflusst werden. Er war deshalb verpflichtet, darüber zu informieren. Durch Unterlassen der Risikoaufklärung im allgemeinen und der