Im Entscheid wird indessen angedeutet, dass bei Kenntnis der erst später bekanntgewordenen Statistiken mit einer Komplikationsrate von 15% die Beurteilung wohl anders ausfallen würde (BGE 113 lb 425 E. 5). Setzt man als Massstab der Aufklä­ rung die individuellen Informationsbedürfnisse eines Patienten, wie dies von der Lehre z.T. verlangt wird (vgl. W. Wiegand, a.a.O., S. 136 f.), so gehört nach Auffassung des Gerichts auch die Komplikations­ rate zum Inhalt der ärztlichen Aufklärung, wenn sie den Entscheid des Patienten zur Einwilligung in den Eingriff beeinflussen kann.