In diesem Entscheid ging es um einen Eingriff, bei dem in nahezu 35% aller Fälle die Gefahr einer Paraplegie bestand. In einem andern Fall (BGE 113 lb 420 E. 5/6) hielt das Bundesgericht eine Aufklärung über ein damals bekanntes Blutungsrisiko von 2,7% und ein Perforationsrisiko von 0,3% für nicht erforderlich, insbeson­ dere aber deshalb, weil der Eingriff eine weitere Untersuchung ermög­ lichte und der Patient offenbar sehr ängstlich und deshalb Zurückhal­ tung am Platz gewesen war. Im Entscheid wird indessen angedeutet, dass bei Kenntnis der erst später bekanntgewordenen Statistiken mit einer Komplikationsrate von 15% die Beurteilung wohl anders ausfallen würde (BGE 113 lb 425 E. 5).