O., S. 134). Immerhin hat auch das Bundesgericht in einem Fall mit sehr ungünsti­ gen Erfolgsaussichten verlangt, dass der Patient unter Angabe der ungefähren prozentualen Anteile hätte aufgeklärt werden müssen (BGE 117 lb 206). In diesem Entscheid ging es um einen Eingriff, bei dem in nahezu 35% aller Fälle die Gefahr einer Paraplegie bestand.