Insbesondere geht daraus nicht hervor, ob eine Risikoaufklärung stattgefunden hat. Der Beklagte hat anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einver­ nahme vom 2. Februar 1995 im Gegenteil zugegeben, auf das Risiko einer Radialisparese nicht hingewiesen zu haben. a) Gemäss Gutachten von Prof. M. liegt das Risiko einer Schädi­ gung des nervus radialis bei einer Plattenentfernung aus dem Ober­ arm im Durchschnitt bei 10 bis 12 %. Er schätzt dieses Risiko einer Läsion als "relativ hoch” ein und ist der Auffassung, dass insbesonde­ re Patienten, die keine Beschwerden seitens des Osteosynthese­ materials haben, mit ganz besonderem Nachdruck auf dieses Risiko hinzuweisen seien.