Dass die Formulare 3/4 und 3/5 tatsächlich zusammenge­ hören und ein einziges Merkblatt bilden, bestätigte im übrigen auch die Zeugin O. Mehr als eine sehr pauschale Aufklärung ist dem Formular aller­ dings nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hält in diesem Zusam­ menhang fest, es genüge unter dem Gesichtspunkt der Beweistaug­ lichkeit nicht, in der Krankengeschichte nur ganz allgemein zu vermer­ ken, der Patient sei über die geplante Operation und ihre möglichen Komplikationen informiert worden (BGE 117 lb 205). Insbesondere geht daraus nicht hervor, ob eine Risikoaufklärung stattgefunden hat.