sie umfasst die hierbei erforderlichen Hilfsmassnahmen und evtl, notwen­ dige Erweiterungen." Der Hinweis "o.a. Angaben" verweist nach Darstellung des Beklag­ ten auf die Vorderseite des angeblich doppelseitigen Formulars, die dem Aktenstück 3/4 mit der Überschrift "Aufklärung über einen vorge­ sehenen ärztlichen Eingriff" entspreche und unter der Bezeichnung des Eingriffes den Vermerk "Plattenentfernung re. Oberarm" enthalte. Die Klägerin dagegen behauptet, Aktenstück 3/4 sei gefälscht und die Unterschrift auf Aktenstück 3/5 beziehe sich nicht darauf, sondern auf