O., S. 172/173). Wurde der Eingriff ohne rechtfertigende Einwilligung vorge­ nommen, weil die zugrundeliegende Aufklärung ungenügend war, steht dem Arzt der Einwand der hypothetischen Einwilligung offen. Die Beweislast für die hypothetische Einwilligung obliegt ebenfalls dem Arzt (vgl. W. Wiegand, a.a.O., S. 194 f.; BGE 117 lb 197). 2. In casu liegt ein von der Klägerin unterzeichnetes Schreiben bei den Akten, in welchem sie bestätigt, über einen "vorgesehenen ärztli­ chen Eingriff" aufgeklärt worden zu sein.