Dabei sei nicht nur die Tragweite, sondern auch die Dringlichkeit des Eingriffs zu berücksichtigen. In Notfällen werde sich die Überlegungsfrist zwischen Aufklärung und Eingriff naturgemäss verkürzen (vgl. W. Wiegand, a.a.O., S. 156). d) Nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung hat grundsätzlich der Arzt zu beweisen, dass er rechtsgenüglich aufgeklärt und dass der Patient in Kenntnis der Sachlage in den Eingriff eingewilligt hat. Miss­ lingt dem Arzt der Beweis, hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, d.h. er wird ersatzpflichtig (vgl. R. Geisseler, a.a.O., S. 172/173).