seler, a.a.O., S. 150 f.). Da die Aufklärung Gültigkeitsvoraussetzung der Einwilligung ist, hat sie vor dem Eingriff zu erfolgen. Zum richtigen Zeitpunkt wird in der Lehre (eine Rechtsprechung zu diesem Punkt gibt es derzeit in der Schweiz nicht; vgl. W. Wiegand, a.a.O., S. 156) etwa die Meinung vertreten, die Aufklärung habe für harmlose Routi­ neeingriffe spätestens am Vorabend der Behandlung zu erfolgen, für schwerwiegende Eingriffe dagegen habe sie mindestens drei Tage vor der Operation stattzufinden. Dabei sei nicht nur die Tragweite, sondern auch die Dringlichkeit des Eingriffs zu berücksichtigen.