Jeder ärztliche Heileingriff ist widerrechtlich, wenn nicht ein Rechtfertigungsgrund für die Verletzung der körperlichen Integrität vorliegt. Wichtigster Rechtfertigungsgrund ist die Einwilligung des Pa­ tienten. Fehlt sie, ist der Eingriff aufgrund der gesetzlichen Vermutung von Art. 28 ZGB rechtswidrig und, sofern zwischen Arzt und Patient ein entsprechendes Verhältnis vorliegt, vertragswidrig. Die Einwilligung ist nur dann rechtswirksam, wenn der Patient zuvor ausreichend über die beabsichtigten Massnahmen aufgeklärt worden ist (vgl. R. Geis- 110 B. Gerichtsentscheide 3337