rechtstagung 1995, S. 159 f.). Zur rechtsgenüglichen Aufklärung schliesslich gehört in der Regel auch das Aufzeigen von Behand­ lungsalternativen (vgl. R. Geisseler, a.a.O., S. 158). b) Kein Aufklärungsbedarf besteht, wo der Patient aufgrund eigener Kenntnisse, weil er z.B. selbst Arzt ist oder weil er früher ähnliche oder gleiche Operationen über sich ergehen lassen musste, ausreichend Bescheid weiss über Art und Risiken eines vorgesehenen Eingriffs (vgl. R. Geisseler, a.a.O., S. 163; BGE 117 lb 204,115 lb 178). c) Jeder ärztliche Heileingriff ist widerrechtlich, wenn nicht ein Rechtfertigungsgrund für die Verletzung der körperlichen Integrität vorliegt.