Aufklärung notwendigerweise geboten ist bei Risiken, die in der Medizin allgemein bekannt und nicht beherrsch­ bar sind, die nicht extrem selten sind, die für den zur Diskussion ste­ henden Eingriff typisch sind und die bei ihrer Realisierung die Le­ bensführung des Patienten in schwerwiegender Weise beeinträchtigen würden. Erhöhte Anforderungen an die Risikoaufklärung sind bei nicht dringlichen Eingriffen zu stellen sowie bei nicht notwendigen, bloss wünschbaren Operationen, die für die Erhaltung oder Wiederherstel­ lung der Gesundheit nicht unabdingbar sind (vgl. R. Geisseler, Aufklä­ rungspflicht des Arztes, in: A. Koller, Haftpflicht- und Versicherungs­