Generell gilt, dass der Arzt bei gewöhnlich mit grossen Risiken verbundenen Operationen, die schwerwiegende Folgen haben kön­ nen, den Patienten ausführlicher aufklären und informieren muss, als wenn es sich um einen im allgemeinen unproblematischen Eingriff handelt (BGE 117 lb 203 f.). Aufklärung notwendigerweise geboten ist bei Risiken, die in der Medizin allgemein bekannt und nicht beherrsch­ bar sind, die nicht extrem selten sind, die für den zur Diskussion ste­ henden Eingriff typisch sind und die bei ihrer Realisierung die Le­ bensführung des Patienten in schwerwiegender Weise beeinträchtigen würden.