Das Kantonsgericht heisst die Ersatzforderung der Klägerin teil­ weise gut. Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Lehre und Rechtsprechung gehört zu den ärztlichen Vertragspflichten unter anderem die sachgerechte Patientenaufklä­ rung, welche in mehrfacher Hinsicht rechtliche Bedeutung erlangt. Einmal hat der Arzt den Patienten im Rahmen der Behandlung über ein therapiegerechtes Verhalten aufzuklären (sogenannte Sicherungs­ oder therapeutische Aufklärungspflicht), sodann hat er ihn auf wirt­ schaftliche Besonderheiten aufmerksam zu machen, und schliesslich hat er ihm über bekannte Risiken, namentlich eines chirurgischen Ein­ griffs, Aufschluss zu geben (Aufklärungspflicht im engeren Sinn; BGE