Der Eingriff erfolgte am 21. Oktober 1991. Als Folge dieser Operation zeigte sich bei der Klägerin ein vollständi­ ger Ausfall des Radialnervs im rechten Arm mit sensiblem und motori­ schem Funktionsdefizit. Verhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer des Beklagten über den Ersatz des Erwerbsausfalls als Kinderärztin führten nicht zu einem Ergebnis. Hingegen konnten sich die Parteien über die Durchführung einer fachärztlichen Expertise einigen. Das Kantonsgericht heisst die Ersatzforderung der Klägerin teil­ weise gut.