Sachverhalt: Die Klägerin erlitt 1985 bei einem Verkehrsunfall schwere Schädelund Kieferverletzungen und mehrere Knochenbrüche, unter anderem auch eine Oberarmspiralfraktur, die mit einer Platte fixiert wurde. Ihre Tätigkeit als selbständige Kinderärztin konnte sie ab Ende September 1985 wieder ganztags ausüben. Im Jahre 1991 begab sie sich in die Behandlung des Beklagten, der als plastischer Chirurg tätig ist, um sich einer Septo-Rhinoplastik, einer Kinnkorrektur und einer Platten­ entfernung zu unterziehen. Der Eingriff erfolgte am 21. Oktober