49 Abs. 1 OR lautet: "Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutge­ macht worden ist. Bezüglich des ersten Vorwurfs des Anschwärzens bei der Gesund­ heitsdirektion kann festgestellt werden, dass die Information der Be­ hörde durch die Klägerin berechtigt gewesen ist. Von einer Verletzung, geschweige von einer schweren Verletzung, kann damit keine Rede sein. Der Beklagte hat in Abrede gestellt, sich der Klägerin in unsittlicher Art und Weise genähert zu haben. Beweise für ihre Behauptung