Es kann deshalb auf die schriftlich protokollierten Aus­ sagen der anonymen Auskunftspersonen nicht abgestellt werden. Der vom Verhöramt eingeschlagene Weg über eine mittelbare Zeugenaussage des Polizeibeamten ist unzulässig. Wohi ist in der Schweiz das mittelbare Zeugnis nicht a priori ausgeschlossen. Es kommt aber nur in Frage zum Schutze erheblicher privater oder öffent­ 156 B. Gerichtsentscheide 3332 licher Interessen (N. Schmid, Strafprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 1993, ° 40 Rz. 632). Solche Gründe liegen hier, wie bereits festge­ stellt, nicht vor. KG er,4. Abt., 12.10.1998