Der eu­ ropäische Gerichtshof ist der Ansicht, es müsse möglich sein, eine Befragung durchzuführen und gleichzeitig die Anonymität des Ge­ währsmannes zu wahren (vgl. BGE 118 la 460). Indem vorliegend die Identität der Auskunftsperson sowohl gegen­ über dem Verhöramt als auch gegenüber dem Gericht nicht offenge­ legt wurde, bestand keine Möglichkeit, das Befragungsrecht des An­ geklagten im Rahmen der Strafuntersuchung oder im Gerichtsverfah­ ren auf irgendeine Art und Weise zu respektieren. Eine solche voll­ ständige Anonymisierung des Beweisverfahrens ist nur zulässig, wenn dafür überwiegende schutzwürdige Interessen vorliegen (BGE 118 la 462).