Es stellt sich die Frage der Verwertbarkeit der Aussagen der an­ onym gebliebenen Gewährsleute der Polizei und der mittelbaren Zeu­ genaussagen des Polizeibeamten. Nach Art. 6 Ziffer 3 lit. d EMRK steht dem Angeschuldigten das Recht zu, Fragen an Belastungszeugen zu stellen. Dieses Befra­ gungsrecht besteht grundsätzlich auch gegenüber belastenden Aus­ sagen von anonymen Gewährspersonen (BGE 118 la 330 f). Der eu­ ropäische Gerichtshof ist der Ansicht, es müsse möglich sein, eine Befragung durchzuführen und gleichzeitig die Anonymität des Ge­ währsmannes zu wahren (vgl. BGE 118 la 460).