Aus den Erwägungen: Die Auskunftspersonen gaben gegenüber der Polizei ihre Aussa­ gen nur deshalb zu Protokoll, weil ihnen der sie befragende Polizeibe­ amte versprochen hatte, ihre Namen würden im Verfahren nicht ge­ nannt. Die Auskunftspersonen wollten aus Angst vor Repressalien seitens des aus dem Kosovo stammenden Angeklagten ungenannt bleiben. Der Polizeibeamte, welcher als Zeuge einvernommen wurde, gab an, er habe die Aussagen wortgetreu protokolliert und leite diese nun als Zeuge an das Verhöramt weiter. Es stellt sich die Frage der Verwertbarkeit der Aussagen der an­ onym gebliebenen Gewährsleute der Polizei und der mittelbaren Zeu­ genaussagen des Polizeibeamten.