Für sie muss daher ganz besonders gelten: "im Zweifels­ falle für die Anklage". Mit ihrem Entscheid hat die Justizdirektion die Frage der Unab­ hängigkeit der Strafverfolgungsorgane und der Gewaltentrennung, die nach bisheriger Praxis geklärt schien, neu gestellt. Dabei ist in einem Streitfall, dem eine gewisse politische Dimension nicht abge­ sprochen werden kann, eine Antwort gegeben worden, deren rechtli­ che Begründung nicht sehr überzeugend ausgefallen ist. Die künftige Praxis der Justizdirektion wird deshalb auf Interesse stossen. (WR) 3332 Anonym e G ew ährsperson. Zeugen vom Hörensagen. Zur Frage der Verwertbarkeit von Aussagen (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK).