Der entscheidende Punkt aber, inwiefern der Staatsan­ walt in W illkür verfiel, wenn er keinen Rechtsmissbrauch annahm und Anklage erhob, ist nicht beantwortet. Unseres Erachtens muss der Vorwurf einer rechtsmissbräuchlichen Strafklage der Beurteilung des Richters Vorbehalten bleiben, da die regelmässig komplexe Inter­ essenlage aufgrund der konkreten Umstände in einer umfassenden Gesamtwürdigung beurteilt werden muss. Eine Aufsichtsinstanz, die sich auf eine W illkürprüfung zu beschränken hat, kann dies naturgemäss nicht. Für sie muss daher ganz besonders gelten: "im Zweifels­ falle für die Anklage".