B. Gerichtsentscheide 3332 schaft liegen. Genau dazu ist aber dem Entscheid der Justizdirektion nichts zu entnehmen. Es werden zwar Ausführungen darüber ge­ macht, dass der erhobene Strafantrag als rechtsmissbräuchlich zu betrachten ist. Der entscheidende Punkt aber, inwiefern der Staatsan­ walt in W illkür verfiel, wenn er keinen Rechtsmissbrauch annahm und Anklage erhob, ist nicht beantwortet.