liegt hier nicht vor. Zum einen liegt der wahre Streitwert im Bereich einiger zehntausend Franken, also noch in der Dimension der Streit­ wertgrenze nach Art. 343 OR bzw. Art. 8 Ziffer 1 ZPO. Zum anderen ist verständlich, dass die Parteien einen raschen Entscheid wollen. Einen raschen Entscheid aber erhalten sie wohl nur im vorliegenden Verfahren. Die zeitliche Komponente scheint denn auch bei beiden Parteien bei der ’W ahl’ des vorliegenden Verfahrens im Vordergrund gestanden zu haben. Dass die Parteien die Gebühren des ordentli­ chen Verfahrens sparen wollten, scheint nur eine Nebenrolle gespielt zu haben. KGP 21.8.1998 3325