Es muss sich dabei wohl um qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers handeln. Offen bleibt selbstverständlich, die Missbrauchsschranke nach Art. 2 ZGB oder Art. 98 Abs. 1 ZPO. Da der Gesetzgeber durch das Weglassen einer Korrekturmöglichkeit in Art. 115 ZPO gewisse ’Manipulationen’ des Streitwertes in Kauf genommen hat, können nach Art. 98 Abs. 1 ZPO nur krasse Rechtsmissbräuche ausgeschieden werden. Ein solcher 137 B. Gerichtsentscheide 3325