Andererseits ist aus BGE 66 II 274 und 88 II 58 zu schliessen, dass vorliegend bei objektiver Betrachtung der Streitwert dem Lohn für die Saison 1998/99 entsprechen und damit über Fr. 20’000.-- betragen würde. Es ist augenfällig, dass objektiver und subjektiver Streitwert auseinanderliegen, und es stellt sich die Frage, ob eine richterliche Korrektur möglich ist. Anders etwa als im Kanton Zürich (§ 22 Abs. 3 ZPO) oder anders als Art. 43 Abs. 4 ZPO enthält Art. 115 ZPO keine Grundlage für ein richterliches Einschreiten. Es muss sich dabei wohl um qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers handeln.