In einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit haben sich die Parteien anläss­ lich der Verhandlung vom 20. August 1998 auf einen Streitwert von Fr. 10’000.-- geeinigt. Nach Art. 115 Abs. 2 1. Satz ZPO (Die Bestimmung des Streitwertes ist Sache der Kantone: Rehbinder, Berner Kommen­ tar, N. 13 zu 343) ist dieser Wert massgebend. Es handelt sich dabei um die sogenannte subjektive Berechnung des Streitwertes. Andererseits ist aus BGE 66 II 274 und 88 II 58 zu schliessen, dass vorliegend bei objektiver Betrachtung der Streitwert dem Lohn für die Saison 1998/99 entsprechen und damit über Fr. 20’000.-- betragen würde.