Mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte er dann feststellen müssen, dass lediglich Schrittempo ange­ messen gewesen wäre. Da der Angeklagte eigenen Angaben zufolge aber mit einem Mehrfachen davon (ca. 20 km/h) gefahren ist, war seine Geschwindigkeit, an der konkreten Stelle und unter den gege­ benen Strassenverhältnissen, übersetzt. KGer, 4. Abt., 14.9.1998 132