Die Kollision als solche sowie ein allfälliges Fehlverhalten des Kollisionsbeteiligten sind deshalb irre­ levant. Entscheidend ist und bleibt, dass der Angeklagte nur schon durch den von ihm eingeleiteten Bremsvorgang ins Schleudern gera­ ten ist. Es darf nach Ansicht des Gerichtes nicht sein, dass ein Last­ wagen sich unkontrolliert einen Meter von einer Strassenseite auf die andere verschiebt. Der Angeklagte hätte die Haftung (in physikali­ schem Sinn) seines Fahrzeuges auf der Strasse zu Beginn der festen Schneedecke überprüfen müssen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte er dann feststellen müssen, dass lediglich Schrittempo ange­ messen gewesen wäre.