ein ’Schleudern’ im Sinne von BGE 101 IV 221 dar. Wesentlich ist noch, dass die prekären Strassenverhältnisse aufgrund der durchge­ henden Schneedecke erkennbar waren und nicht etwa eine Überra­ schung für die Benutzer der Strasse darstellten. Schliesslich ist zu beachten, dass der Lastwagen vorne lediglich Sommerpneus, wenn auch angeblich neue, montiert hatte, was zu besonders vorsichtigem, will heissen langsamem Fahren hätte führen sollen. Hervorzuheben ist, dass es keine Rolle spielt, aus welchem Grund der Angeklagte zu einer Bremsung veranlasst worden ist. Die Kollision als solche sowie ein allfälliges Fehlverhalten des Kollisionsbeteiligten sind deshalb irre­ levant.