Dies spielt insofern keine Rolle, als allein aus der Tatsache, dass der Lastwagen ist Rutschen kam, geschlossen werden muss, dass die Geschwindigkeit nicht den Verhältnissen an­ gepasst war. Da der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben, die sich mit den Ergebnissen der Strafuntersuchung in Einklang bringen lassen, ca. einen Meter weit und zudem vom rechten Strassenrand (in Fahrtrichtung gesehen) nach links gerutscht ist, stellt dieses Rutschen 131 B. Gerichtsentscheide 3320