Unbestritten ist die Tatsache, dass der Lastwagen des Angeklagten auf der in seiner Fahrtrichtung ein leichtes Gefälle vom rechten zum linken Fahrbahnrand aufweisenden Strasse bremsen musste, dabei ins Rutschen kam und mit dem entgegenkommenden Fahrzeug kolli­ dierte. Bekannt ist des weiteren, dass die Strasse eine festgefahrene Schneeschicht aufwies, sehr rutschig und zum Teil vereist war. Unbe­ kannt ist jedoch die Geschwindigkeit, mit welcher der Lastwagenfahrer diese Strasse befuhr. Dies spielt insofern keine Rolle, als allein aus der Tatsache, dass der Lastwagen ist Rutschen kam, geschlossen werden muss, dass die Geschwindigkeit nicht den Verhältnissen an­ gepasst war.