Es kann Vorkommen, dass nur Schrittempo angemessen ist. Wenn jemand ins Schleudern geriet, nachdem er gebremst hatte, so hatte er vorher seine Ge­ schwindigkeit nicht genügend herabgesetzt, selbst wenn nicht genau erm ittelt werden kann, wie schnell er gefahren war (H. Schultz, Recht­ sprechung und Praxis im Strassenverkehr in den Jahren 1973-1977, Bern 1979, S. 154, mit Hinweis auf BGE 101 IV 221). Unbestritten ist die Tatsache, dass der Lastwagen des Angeklagten auf der in seiner Fahrtrichtung ein leichtes Gefälle vom rechten zum linken Fahrbahnrand aufweisenden Strasse bremsen musste, dabei ins Rutschen kam und mit dem entgegenkommenden Fahrzeug kolli­ dierte.