4 Abs. 2 VRV, es sei langsam zu fahren, wo die Strasse verschneit, vereist, mit nassem Laub oder mit Split bedeckt ist, beson­ ders wenn Anhänger mitgeführt werden. Wer den Tatbestand von Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 VRV erfüllt, macht sich nach Art. 90 SVG strafbar. Welche Geschwindigkeit auf einer Strasse gemäss Art. 4 Abs. 2 VRV genügend langsam ist, kann nicht ein für allemal gesagt werden. Massgebend sind die Strassenverhältnisse, die Verkehrsdichte, die Art, Beladung und Bereifung des Fahrzeuges. Es kann Vorkommen, dass nur Schrittempo angemessen ist.